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Beitragsordnung

des Fördervereins “Förderverein der KiTa Löwenzahn e.V.”

§ 1 Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist die Satzung des Fördervereins "Förderverein der KiTa Löwenzahn e.V." in der Fassung vom 21.04.2021

§ 2 Solidaritätsprinzip

Wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins ist das Beitragsaufkommen der Mitglieder. Der Verein ist daher darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beitragspflichten, die in der Satzung grundsätzlich geregelt sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen.


§ 3 Beschlussfassung und Bekanntgabe der Beitragsordnung

Der Vorstand des Fördervereins hat in seiner Sitzung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. Die Beitragsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist für Mitgliederbindend.


§ 4 Konto des Vereins

Volksbank Dortmund eGIBAN: DEBIC: ...


§ 5 Kassen-und Buchführung

  1. Um Kosten und Aufwand für Verwaltungsaufgaben gering zu halten, erfolgt die Kassenführung grundsätzlich bargeldlos.

  2. Die Buchführung hat nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfolgen.

  3. Zum Haushaltsabschluss haben grundsätzlich alle Abrechnungen des Vorjahres spätestens bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Forderungen, die nach diesem Termin an den Förderverein gestellt werden, können nur noch in begründeten Ausnahmefällen erstattet werden.

  4. Zuwendungen an Dritte werden nur auf Beschluss des Vorstandes ausgezahlt.

  5. Der Vorstand hat sich regelmäßig und in geeigneter Weise von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überzeugen. Den Vorstandsmitgliedern sind jederzeit Kontrollen und Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen zu gewähren.

  6. Einmal im Jahr findet eine Kassenprüfung durch von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer statt. Dem Kassenprüfer ist Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 6 Verwendung der Mittel und Abrechnungsvorschriften

Die finanziellen Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke und sparsam zu verwenden. Verauslagte erstattungsfähige Kosten werden nur anhand eines formlosenschriftlichen Antrags mit Kostenaufstellung, der innerhalb von 2 Monaten zu stellen ist, erstattet.


§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch den Vorstand beschlossen.

  2. Der aktuelle Beitrag beträgt 15 € für Einzelmitglieder, 25 € für Familien, 25 € für juristische Personen, 10 € für Alleinerziehende mit Kindern. Dabei zählen Kinder, die sich in wirtschaftlicher Abhängigkeit zu ihren Eltern befinden. Ein Kind ist wirtschaftlich abhängig, wenn es zum Bezug von Kindergeld berechtigt ist.

  3. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag pro angefangenes Kalenderjahr in voller Höhe zu zahlen.

  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen.

  6. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt grundsätzlich bargeldlos. Der Verein begrüßt die Erteilung einer Einzugsermächtigung oder die Einrichtung eines Dauerauftrags. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit durch das Mitglied erteilt oder widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

  7. Der Beitrag wird bis zum 31. März des Jahres fällig. Etwaige Gebühren, die durch Nachlässigkeit des Mitglieds entstehen, trägt das Mitglied.

  8. Bei Vereinseintritt nach dem 30. Juni eines Jahres ist der hälftige Jahresbeitrag zu zahlen. Andernfalls ist grundsätzlich der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

  9. Mitglieder, die ihre rückständigen Beiträge auch nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen haben, können auf Vorstandsbeschluss vom Verein ausgeschlossen werden.

  10. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden odersonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

  11. Bei Beitragserhöhungen/Umlagen kann die Mitgliedschaft innerhalb von 8 Wochen nach Beschluss mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden. Für Mitglieder, die davon Gebrauch machen, gilt der vorherige Jahresbeitrag.

§ 8 Spenden und andere Zuwendungen

  1. Spenden sind Zuwendungen an den Verein, die der Unterstützung der Vereinstätigkeit dienen. Jedes Mitglied sollte die Einwerbung von Spendenmitteln im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.

  2. Spenden sind auf das o.g. Vereinskonto einzuzahlen. Spendenbescheinigungen werden auf Wunsch des Spenders ab einem Spendenwert von 200€ ausgestellt. Die Verwendung der Mittel erfolgt nach Vorstandsbeschluss.

  3. Sachspenden sind im Finanzumfang nachzuweisen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Die Mitgliederversammlung kann Änderungen dieser Beitragsordnung vorschlagen. Änderungen sind im Vorstand zu beschließen.

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