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Satzung des Fördervereins

für die Kindertageseinrichtung “Löwenzahn” des Movere-Verein für psychomotorische Entwicklungsförderung e. V. in Hamm

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen"Förderverein der KiTa Löwenzahn".

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werdenund führt nach der Eintragung den Zusatz„e.V.“.

  3. Der Sitz des Vereins ist in Hamm.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.

  2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  3. Zudem verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ derAbgabenordnung.

  4. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Bildung und Erziehung der Kinder, des Movere-Verein für psychomotorische Entwicklungsförderung e. V. Kindertageseinrichtung “Löwenzahn”. Dazu zählen besonders:

    • a. die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung

    • b. die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften und Elterninitiativen

    • c. die Beschaffung von zusätzlichem Spiel-, Lern-und Anschauungsmaterial

    • d. die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen

    • e. die Verschönerung der KITA und ihrer Anlagen

    • f. die Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen


§ 3 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:

    • a. Mitgliedsbeiträgen

    • b. Geld-und Sachspenden

    • c. sonstigen Zuwendungen

  2. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

  3. Die vom Förderverein angeschafften Gegenstände gehen bei Übergabe in das Eigentum des den Movere-Verein für psychomotorische Entwicklungsförderung e. V. über.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Mittel des Vereinsdürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Aufwandsentschädigungen im üblichen Maße können getätigt werden.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

  5. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft kann schriftlich beantragt werden.

  3. Die Mitgliedschaft beginnt zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges des ersten Beitrages.

  4. Die Mitgliedschaft ist unbefristet.

  5. Dem schriftlichen Antrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

  6. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister.

  7. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist dem Vorstand mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zuzustellen.

  8. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied jederzeit im Laufe des Geschäftsjahres aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

    • a. Grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins

    • b. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

    • c. Verletzung Satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

    • d. Ein Mitglied ist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand

    • Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  9. Bei Ausscheiden/Kündigung besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Erstattung bereits gezahlter Beiträge.

  10. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten[Adresse, E-Mailadresse], vereinsbezogene Daten [Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer]. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

  2. Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

  4. Die Mitgliedersind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, E-Mailadresse und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

§ 7 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

  1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Beitragsordnung festgesetzt wird, von Spenden und Zuwendungen.

  2. Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als zusätzliche Spende behandelt.

  3. Der Vorstand ist berechtigt für Vereinszwecke ein Girokontoeinzurichten und führen.

  4. Die Mittel des Vereinsdürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  5. Es können Geld- und Sachmittel für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verwendet werden.

  6. Über Beiträge und Spenden, die steuerbegünstigt sind, wird eine Bescheinigung zwecks Vorlage beim Finanzamt erteilt.

  7. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung zu einem bestimmten Zweck oder an eine bestimmte Person besteht nicht.

  8. Der Vorstand ist nicht berechtigt einen Kredit aufzunehmen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung im ersten Quartal statt. Den Ort und die Zeit bestimmt der Vorstand.

    • a. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail an alle Mitglieder und per Aushang in der Kindertageseinrichtung, spätestens vier Wochen vorher, mit Angaben zur Tagesordnung.

    • b. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

    • c. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

    • d. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

    • e. Zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    • a. Wahl und Abwahl des Vorstandes,

    • b. die Entlastung des Vorstandes,

    • c. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

    • d. die Wahl des Kassenprüfers,

    • e. Satzungsänderungen,

    • f. die Entscheidung über die eingereichten Anträge,

    • g. die Auflösung des Vereins.

  3. Jedes teilnehmende Mitglied darf zusätzlich nur ein anderes abwesendes Mitglied vertreten.

  4. Zu einer Mitgliederversammlung können Gäste eingeladen werden. Diese haben ein Rede- aber kein Stimmrecht.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen. Die Einberufung erfolgt vom Vorstand. Für die Einberufung und Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen.

  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch jederzeit durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes einberufen werden.

  7. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

  8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden und einem Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß §26 BGB gehören.

  3. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand gem. §26 BGB vertreten.

  5. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen und Mitglieder des Vereins werden.

  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  7. Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.

  8. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§11 Vorstandsarbeit

  1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.

  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

    • a. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandesanwesend sind.

    • b. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§12 Kassenprüfung

  1. In der Mitgliederversammlung wird mind. ein Kassenprüfer gewählt. Die Person/en dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

  2. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse des folgenden Geschäftsjahres.

  3. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  4. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.

§13 Satzungsänderungen

  1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.

  3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregisterverlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an Movere-Verein für psychomotorische Entwicklungsförderung e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige odersteuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§15 Einsicht in Satzung und Geschäftsordnung

Es steht jedem Mitglied frei Einblick in die Satzung und weitere bestehende Ordnungen des Vereins zu nehmen.

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